EEG / Vergütung
Vergütung Für Solarstromanlagen, die 2009 in Betrieb gehen, ergeben sich damit für 20 Jahre folgende Vergütungssätze:
| Solarstromanlagen bis einschließlich 30 kWp |
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43,01 ct/kWh |
| Solarstromanlagen größer 30 kWp-100 kWp |
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40,91 ct/kWh |
| Solarstromanlagen größer 100 kWp-1000 kWp |
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39,58 ct/kWh |
| Solarstromanlagen größer als 1000 kWp |
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33,00 ct/kWh |
| Freiflächenanlagen |
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31,94 ct/kWh |
Die Vergütung erfolgt weiterhin anteilig. So erhalten Betreiber einer 50-kW-Anlage 43,01 ct/kWh für die ersten 30 kW und 40,91 ct/kWh für die restlichen 20 kW. Für selbst genutzten Strom erhalten Besitzer von Anlagen mit einer Spitzenleistung von unter 30 kW nach der Gesetzesnovelle einen Bonus von 25,01 ct/kWh. Folgende Degressionssätze gelten in Abhängigkeit von den Wachstumskorridoren für Anlagen, die ab dem 1.1.2010 beziehungsweise dem 1.1.2011 in Betrieb genommen werden:
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2010 |
2011 |
| Aufdachanlagen bis 100 kW |
8% |
9% |
| Aufdachanlagen größer als 100 kW |
10% |
9% |
| Aufdachanlagen größer als 1000 kW |
10% |
9% |
| Freiflächenanlagen |
10% |
9% |
WachstumskorridoreEine Neuerung des novellierten EEG sind die so genannten Wachstumskorridore. Durch sie definiert der Gesetzgeber für die kommenden Jahre einen Maximal- und Minimalwert, wie viel Photovoltaikleistung neu installiert werden soll: • 1.000-1.500 MW im Jahr 2009 • 1.100-1.700 MW im Jahr 2010 • 1.200-1.900 MW im Jahr 2011
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Jahr 2009 |
Jahr 2010 |
Jahr 2011 |
| Die Degression erhöht sich... |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt stärker gewachsen ist als 1.500 MW |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt stärker gewachsen ist als 1.700 MW |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt stärker gewachsen ist als 1.900 MW
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| Die Degression reduziert sich... |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt schwächer gewachsen ist als 1.000 MW |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt schwächer gewachsen ist als 1.100 MW |
um 1% im Folgejahr, wenn der Markt schwächer gewachsen ist als 1.200 MW
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Liegt die national installierte Photovoltaik-Leistung in einem Jahr unterhalb dieses Korridors, wird die Degression im Folgejahr um einen Prozentpunkt gesenkt. Überschreitet das Marktwachstum die definierte Obergrenze, wird die Degression entsprechend um einen Prozentpunkt angehoben.
Meldung von Photovoltaikanlangen an die Bundesnetzagentur Ab dem 1. Januar 2009 sind die Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verpflichtet, Standort und Leistung dieser Anlagen der Bundesnetzagentur zu melden. Andernfalls ist der Netzbetreiber nicht zur Vergütung des Stroms verpflichtet. Der Bundesnetzagentur muss die installierte Leistung aller Solarmodule (Photovoltaikanlagen) gemeldet werden, die ab dem 1. Januar 2009 neu in Betrieb gehen und für die eine Vergütung nach § 32 oder § 33 EEG gezahlt wird. Nicht zu melden sind Photovoltaikanlagen, wenn deren Betreiber den darin erzeugten Strom ausschließlich selbst verbraucht (z.B. im eigenen Haushalt) und eine Vergütung nach dem EEG nicht erfolgt. Zu melden sind der Bundesnetzagentur nur Anlagen, bei denen das Datum der Inbetriebnahme verbindlich feststeht. Die Meldung sollte spätestens mit der Inbetriebnahme erfolgen. Von Meldungen, die länger als zwei Wochen vor dem Inbetriebnahmedatum liegen, ist abzusehen. Quelle: www.bundesnetzagentur.de
Degressionssätze
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